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§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.

(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.

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