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§ 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

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