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§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Theresia DonathMartin BeckerAlexandra Klimatos

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