Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 405.063 Anfragen

§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

Martin BeckerAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Rheinische Post 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Schnelle unkomplizierte Information für ein Testament.
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Antwort
Verifizierter Mandant