AnwaltOnline - Familienrecht September 2021
ISSN: 1511-8983
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Interessante Urteile
Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des steuerlichen Kindergeldes
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG räumt dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nur die Befugnis ein, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten abweichend von den Vorschriften der AO über die ...
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Entschädigung bei überlanger Dauer von Sorge- und Umgangsverfahren bei Kleinkindern
Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist der Tatrichter nur bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten, von dem normierten Pauschalsatz (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) aus Billigkeitsgründen gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG abzuweichen.
Erforderlich ist, dass sich das zu beurteilende ...
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Abfindung ausländischer Anrechte im Versorgungsausgleich
Die Abfindung eines ausländischen Anrechts nach § 23 VersAusglG setzt voraus, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (im Anschluss an BGH, 17.04.2013 - Az: XII ZB 371/12).
Eine Unbilligkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen Ehegatten bei der ...
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Fehlender Einbezug einer geringfügigen und nach Trennung aufgelösten Anwartschaft im Versorgungsausgleich
Löst ein Ehegatte zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags eine bestehende Altersvorsorge auf und entzieht sie damit dem Versorgungsausgleich, kann dies keine unbillige Härte im Sinne von § 27 VersAusglG begründen, wenn die aufgelöste Anwartschaft gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG war. ...
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Weitere Urteile zum Familienrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Unterhaltsberechnung - ab € 79,95 incl. MwSt.
Den Unterhaltsanspruch kann man alle zwei Jahre überprüfen bzw. neu berechnen lassen. Eine Berechnung kann auch zwischendurch erfolgen, wenn berechtigte Annahme besteht, dass der Unterhaltszahler höheres Einkommen erzielt.
Aber auch der Unterhaltszahler kann den Unterhaltsanspruch neu berechnen bzw. den Titel abändern lassen.
Eine fehlerhafte oder veraltete Berechnung kann teuer werden:
Wird zuviel gezahlt, geht dies zu Lasten des Unterhaltschuldners, wird zuwenig gezahlt, sollte der Unterhaltsberechtigte eine Neuberechnung durchführen lassen. Die Berechnung wirkt aber nicht rückwirkend!
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Das Thema des Monats
Ich möchte einen Verwandten heiraten
Verwandte in gerader Linie dürfen einander nicht heiraten (§ 1307 BGB). Es ist also nicht möglich, Großeltern, Eltern, Kinder oder Enkelkinder zu heiraten.
Ebenso sind Ehen zwischen Geschwistern verboten - und zwar auch dann, wenn nur ein Elternteil gemeinsam ist.
Ist ein Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption erlöschen, so gilt dieses Verbot dennoch weiterhin.
Der Grund für dieses Verbot hat nicht nur einen moralischen, sondern auch einen biologischen Hintergrund. In diesen Konstellationen sind die Erbanlagen so ähnlich, dass für mögliche Kinder eine erhebliche Gefahr für Missbildungen und Erbkrankheiten besteht.
Zwischen sonstigen Verwandten wie etwa Cousin und Cousine, Onkel und Nichte und zwischen Stiefgeschwistern, die keinen gemeinsamen Elternteil haben, bestehen dagegen keine Eheverbote.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz (PStG) hat das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Ein solches Hindernis stellt § 1307 Satz 1 BGB dar.
Heirat unter Adoptivgeschwistern
Gemäß § 1308 Abs. 1 Satz 1 BGB soll eine Ehe nicht zwischen Personen geschlossen werden, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 BGB durch Annahme als Kind (Adoption) begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
Adoptivgeschwister können einander ansonsten nur mit Genehmigung des Familiengerichts heiraten (§ 1308 Abs. 2 BGB). Die Wirksamkeit einer entgegen dieser Vorschrift geschlossenen Ehe wird aber nicht berührt. Sie ist auch nicht aufhebbar, da dieser Fall nicht in § 1314 BGB genannt wird.
Wenn dennoch eine Ehe geschlossen wurde
Sollte entgegen dieser Vorschrift eine Ehe geschlossen worden sein, kann diese gemäß. § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Antrag der Ehegatten oder der Verwaltungsbehörde (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB) aufgehoben werden.
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Scheidung über AnwaltOnline
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