AnwaltOnline - Familienrecht August 2019
ISSN: 1511-8983
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Interessante Urteile
Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung aus familiärer Beistandspflicht
Ergreift ein Kind keine Hilfsmaßnahmen zur Rettung der sterbenden Mutter, kann es sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar machen.
Nach § 1618a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Diese als Grundnorm für die gegenseitigen Beziehungen der Familienmitglieder ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte Vorschrift soll zwar nach ...
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Kriterien für die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Trennung
Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626 a BGB der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt, § 1671 Abs. 2 S. 1 BGB.
Dem Antrag ist, wenn nicht der andere Elternteil zustimmt, § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB, stattzugeben, soweit eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt ...
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Kinderfotos im Netz - nur wenn beide Eltern zustimmen
Bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes getrenntlebender gemeinsam sorgeberechtigter Eltern auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Zu beachten ist zunächst, dass gemäß § 22 KunstUrhG Bildnisse nur mit ...
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Rechtspflicht des Lebensgefährten zur Schadensabwendung?
Eine Lebensgefährtin muss sich nicht um das Fahrzeug ihres Partners kümmern, wenn dieser es in einem Gefahrenbereich abstellt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien, die damals in einer seit 2014 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, unternahmen am 09.04.2017 mit dem Pkw des ...
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Weitere Urteile zum Familienrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
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Das Thema des Monats
Miterbengemeinschaft und die Auseinandersetzung
Das Erbe wird in der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, die Miterben sind verpflichtet an für die ordnungsgemäße Verwaltung notwendigen Maßnahmen mitzuwirken (§ 2038 BGB).
Die Miterben sind jeweils entsprechend der Erbquote bei solchen Maßnahmen stimmberechtigt.
Üblicherweise dient eine Erbengemeinschaft dem Zweck der Selbstauflösung, sobald das Erbe verteilt ist. Aus diesem Grund wird die Erbengemeinschaft von Nachlassgerichten gemäß Gesetz auch nur als nicht rechtsfähige Gesellschaft eingestuft.
Auflösung
Für die Auseinandersetzung (Auflösung) der Miterbengemeinschaft gibt es mehrere Möglichkeiten:
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung zu seinen Aufgaben. Anderenfalls erfolgt die ...
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Scheidung über AnwaltOnline
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