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Versorgungsausgleich wird reformiert

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zum 1.9.2009 soll der Versorgungsausgleich reformiert werden um die Berechnung zu vereinfachen, wobei sich an der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche nichts ändern wird.

Neu ist die interne Teilung. Hierdurch hat der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Mit anderen Worten: Versorgungsansprüche eines Ehepartners werden nunmehr im jeweiligen Versorgungssystem geteilt und jeder Ehepartner erhält ein eigenes Rentenkonto. Die bisherige Verrechnung entfällt, so dass der Teilungsprozess wesentlich vereinfacht wird. Die mögliche Teilung betrifft auch betriebliche und private Anrechte, so dass künftige Auseinandersetzungen ebenfalls entfallen.
Sofern es sich um kleinere Werte oder besondere Arten von Betriebsrenten handelt, ist auch eine zweckgebundene Abfindung für bestimmte Fälle möglich. Bei dieser externen Teilung kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner entscheiden, welche eigene Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll. Die externe Teilung muss zwischen dem Berechtigten und dem Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen vereinbart werden.

Bei Bagatellwerten (ca. 25 EUR monatliche Rente bzw. Stichtagswert von ca. 3.000 EUR Kapitalwert) wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Ebenfalls wird der Versorgungsausgleich bei einer kurzen Ehezeit (bis zu zwei Jahre) grundsätzlich ausgeschlossen.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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