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Keine Überprüfung von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen durch das Familiengericht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. hat einen Antrag zurückgewiesen, der darauf gerichtet war, familiengerichtliche Zwangsmaßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung zu ergreifen, weil in zwei Neustädter Schulen intern angeordnet worden war, einen Mund- und Nasenschutz während und außerhalb des Unterrichts, zur Wahrung räumlicher Distanz zu anderen Personen und/oder Zulassung von gesundheitlichen Testverfahren an Schülern auf dem Gelände der Schulen ohne vorherige schriftliche ausdrückliche Genehmigung des Sorgeberechtigten zu tragen.

In dem Antrag wurde angeregt, auch die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrunde liegenden Vorschriften der niedersächsischen Corona-Verordnung zu überprüfen und gegebenenfalls eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
 
Nach Auffassung des Amtsgerichts Neustadt ist eine konkrete Kindeswohlgefährdung i. S. v. § 1666 BGB nicht ersichtlich, so dass das Gericht eine Notwendigkeit für familiengerichtliche Maßnahmen nicht sieht. Es ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls von Kindern führen können. Soweit aus gesundheitlichen Gründen kein Mund- und Nasenschutz getragen werden kann, sieht die Corona-Verordnung entsprechende Ausnahmen vor.

Auch ist eine Zuständigkeit des Familiengerichts für die Überprüfung von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen nicht gegeben. Maßnahmen zum Schutz vor der Ansteckung mit Covid-19 gehören zum öffentlichen Recht. Die Anfechtung derartiger Maßnahmen erfolgt daher auf dem Verwaltungsrechtsweg.

Veröffentlicht: 16.04.2021

Quelle: PM des AG Neustadt am Rübenberge

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