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Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt zum 1. Januar 2021

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Zum 1. Januar 2021 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.

Der Mindestunterhalt bildet die Berechnungsgrundlage sowohl für die von der Rechtsprechung entwickelte Düsseldorfer Tabelle als auch für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) von derzeit 369 auf 393 Euro, in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) von 424 auf 451 Euro und in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) von 497 auf 528 Euro angehoben.

Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2021.

Veröffentlicht: 30.12.2020

Quelle: PM des BMJV

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Andreas Thiel, Waldbronn