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Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beschlossen.

Mit dem Entwurf soll das Recht intergeschlechtlicher Kinder auf ihre geschlechtliche Selbstbestimmung geschützt werden. Zu diesem Zweck enthält der Entwurf in einem neuen § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Verbot an die Eltern, in Behandlungen einzuwilligen, die allein in der Absicht erfolgen, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen.

Im Nachgang an die Beteiligung der Länder und Verbände wurde der „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“ grundlegend überarbeitet. Der überarbeitete Entwurf trägt den neuen Titel „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“. Er setzt eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags um und enthält Regelungen zu Behandlungen an intergeschlechtlichen Kinder, d. h. an Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die noch nicht einwilligungsfähig sind.

Neben dem eingangs erwähnten Verbot an die Eltern enthält der Entwurf zudem die Klarstellung, dass Eltern in operative Eingriffe an inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen, die eine solche Angleichung des Erscheinungsbildes zur Folge haben könnten, nur einwilligen können, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. Die Einwilligung der Eltern in diesen Fällen bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung, die erteilt wird, wenn der operative Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hat eine interdisziplinäre Kommission den Eingriff befürwortet, wird vermutet, dass er dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das familiengerichtliche Verfahren kann dann vereinfacht durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die interdisziplinäre Kommission bestimmte Mindestvoraussetzungen bei der Besetzung und Qualifikation ihrer Mitglieder einhält und die Stellungnahme die für die gerichtliche Beurteilung notwendigen, in einem Katalog vorgegebenen Mindestangaben enthält. Ergänzt wird die Kernregelung durch eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für die Patientenakte des Kindes.

Der Entwurf trägt der Vielfalt der Varianten der Geschlechtsentwicklung Rechnung, indem eine in ihrer Signalwirkung klare und zugleich sehr flexible Regelung vorgeschlagen wird.

Veröffentlicht: 23.09.2020

Quelle: PM des BMJV

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