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Ermöglichung der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. März 2019 – Az: 1 BvR 673/17 – den Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung zu treffen.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die beanstandete Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Stiefkinder in nichtehelichen Familien gegenüber Stiefkindern in ehelichen Familien ohne ausreichenden Grund benachteilige.

Der Referentenentwurf setzt die Entscheidung um und ermöglicht die Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien.

Die Vorschriften über die Stiefkindadoption in ehelichen Familien sind danach auf Personen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt entsprechend anzuwenden.

Es werden zudem zwei Regelbeispiele für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt aufgestellt: mindestens zweijähriges Zusammenleben oder Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind.

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

Veröffentlicht: 18.09.2019

Quelle: PM des BMJV

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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