Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) im Kabinett verabschiedet.
Damit werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe finanziell spürbar entlastet. Darüber hinaus schafft das Gesetz Planungssicherheit für Menschen mit Behinderungen durch die dauerhafte Absicherung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.
Mit der Einführung eines Budgets für Ausbildung ist künftig zudem eine breitere Förderung von Menschen mit Behinderungen in Ausbildung möglich.
Entlastung von unterhaltsverpflichteten Eltern und Kindern von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe
Unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe werden künftig erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens von 100.000 Euro vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen herangezogen. Diese Grenze galt bislang ausschließlich für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Sie wird nun auf das gesamte SGB XII ausgeweitet.Eine Ausnahme gilt für Eltern minderjähriger Leistungsbezieher, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten, da sie andernfalls eine Privilegierung der Eltern beim Lebensunterhalt für minderjährige Kinder darstellen würde. Der Rückgriff auf Eltern volljähriger behinderter Kinder entfällt in der Eingliederungshilfe künftig vollständig. Darüber hinaus erfolgt auch eine entsprechende Anpassung der Regelungen für Betroffene im Sozialen Entschädigungsrecht.
Veröffentlicht: 21.08.2019
Quelle: PM des BMAS
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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