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Verbesserungen bei Mutter-Kind-Kuren und Kinderkrankengeld

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nachdem der Bundesrat am 12. Juli 2002 seine Zustimmung gegeben hat, können zwei weitere auf Initiativen der Bundesregierung zurückgehende Maßnahmen in Kraft treten, die das Gesundheitssystem familienfreundlicher machen: Verbessert werden die Vorsorge und Rehabilitation für Mütter ("Mutter-Kind-Kuren") sowie die Geldleistungen für die Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder ("Kinderkrankengeld"). Mütter sind oftmals durch ihre Arbeit in Beruf, Familie und Haushalt einer Mehrfachbelastung ausgesetzt, die eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete gesundheitliche Rehabilitation notwendig macht. Das Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter stellt sicher, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter in Einrichtungen des Müttergenesungswerks und vergleichbaren Institutionen voll übernimmt.

Volle Finanzierung von Väter- und Mutter-Kind-Kuren

Einige Krankenkassen waren zuletzt dazu übergegangen, die Mutter-Kind-Kuren nicht mehr voll, sondern nur noch anteilig zu finanzieren. Dies konnten sie in ihren Satzungen selbst bestimmen, wodurch die Mütter jeweils davon abhängig waren, wie die Satzung ihrer Krankenkasse aussah. Da sich diese familien- und gesundheitspolitisch wichtigen Leistungen jedoch bewährt haben, sollen sie allen Versicherten unabhängig von ihrem Einkommen zur Verfügung stehen. Da zunehmend auch Väter die Elternzeit in Anspruch nehmen und in die Kindererziehung einbezogen sind, stellt das Gesetz klar, dass die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen der Vorsorge und Rehabilitation auch für Väter und Vater-Kind-Kuren voll finanziert. Außerdem wird für die Einrichtungen des Müttergenesungswerks und gleichartige Einrichtungen ein Vertragssystem eingeführt. Dies soll die Qualität und Effizienz der dort angewandten Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen sicherstellen.

Beim Kinderkrankengeld keine Befristung mehr

Ein weiterer Schritt zur Entlastung von Familien und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt das Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder dar. Im Fall einer schweren, lebensbedrohenden Erkrankung eines Kindes war bisher der Anspruch auf Kinderkrankengeld zeitlich begrenzt. Dies führte zu einer schweren Belastung für die Eltern, die den hohen Betreuungsbedarf ihres Kindes nicht mehr mit ihren beruflichen Verpflichtungen vereinbaren konnten. Um hier Erleichterung zu schaffen, hebt das Gesetz die zeitliche Befristung der Zahlung von Kinderkrankentagegeld auf. Voraussetzung ist, dass das zu betreuende Kind an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit leidet, in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aber das 12. Lebensjahr vollendet hat, aber behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Zudem erhält ein Elternteil den Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung des Kindes. Dieser Anspruch gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Veröffentlicht: 12.07.2002

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