Ein Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, das Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam errichten können. Dabei setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden ein oder mehrere Dritte – meist die gemeinsamen Kinder – Schlusserben werden.
Unser gemeinschaftliches Testament (Einheitslösung)
Wir, die Eheleute
1. Frau , geborene am in
und
2. Herr , geborene am in
errichten nachfolgendes Testament:
1. Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Der Überlebende soll Alleinerbe des Zuerstversterbenden sein, ohne Rücksicht darauf, ob Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind.
2.
Erbe des Letztverstorbenen soll sein.
Erbe des Letztverstorbenen sollen zu gleichen Teilen unsere Kinder sein.
Verlangt eines der Kinder den Pflichtteil aus dem Nachlass des zuerst Verstorbenen, so soll das Kind nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen ebenfalls nur den Pflichtteil aus dessen Nachlass erhalten.
Sofern eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, so erhalten die anderen Kinder, die keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht haben, in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile nach dem Ableben des erstversterbenden Elternteils Vermächtnisse, die ihnen aufschiebend bedingt mit dem Tod des überlebenden Elternteils anfallen und ebenfalls mit dessen Tode fällig werden. Abkömmlinge von Kindern, die den Pflichtteil geltend gemacht haben, sind nicht vermächtnisberechtigt.
3. Pflichtteilsansprüche unserer gemeinsamen Kinder/unseres gemeinsamen Kindes sollen erst in 30 Jahren nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten verjähren.
4. Weiterhin gilt:
Der Überlebende darf erneut verfügen und die Schlusserbenbestimmung frei vornehmen.
Für den Fall der Wiederverheiratung steht unseren Kindern ein Vermächtnisanspruch in Höhe des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils am Nachlass des Erstversterbenden zu.
5. Jegliche Bestimmungen dieses Testaments sind, soweit nicht ein anderes bestimmt wurde, wechselbezüglich. Sie können somit nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt werden.
6. Den Wert unseres zusammengerechneten, derzeitigen reinen Vermögens geben wir mit an.
Unterschrift, Datum |
Unterschrift, Datum |
1. Bei den Unterschrift beider Ehegatten ist der vollständige Name anzugeben.
2. Notarielle Beurkundung des Testaments wird empfohlen. Dies hat einmal den Vorteil, dass dann, wenn eine besondere Fallgestaltung vorliegt, im Testament darauf eingegangen werden kann. Des weiteren ist der Notar verpflichtet, die Testierfähigkeit zu überprüfen. Anstelle der notariellen Beurkundung ist es auch möglich, dem Notar ein bereits zuvor errichtetes Schriftstück mit der Erklärung zu übergeben, dass es sich dabei um ein Testament handelt.
3. Wird das Testament nicht entspr. Ziff. 2 als öffentliches sondern als eigenhändiges Testament errichtet, muss es von einem der Ehegatten vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben und vom anderen unterschrieben werden. Ein solches Testament sollte dann an einer sichern Stelle aufbewahrt oder aber beim Notar in öffentliche Verwahrung gegeben werden.
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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