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Versandkosten müssen ausgewiesen werden!

eBay-Recht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird ein Verkaufsgegenstand im Rahmen der Option "Sofort kaufen" bei eBay angeboten, so sind nach Ansicht des Gerichts die ggf. zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten hinreichend deutlich auszuweisen.

Dies ist dann der Fall, wenn auf die Kosten unmittelbar räumlich zugeordnet oder anderweitig hervorgehoben hingewiesen wird. Es ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, wenn man durch Klicken auf ein derartiges Angebot zu einer Unterseite mit Produkt- bzw. Angebotsbeschreibungen gelangt, auf der sich auch Informationen zu den Liefer- und Versandkosten befinden. Dies widerspricht nach Ansicht des Gerichts den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit.

Problematisch hierbei ist, daß für die zusätzlichen Kosten kein Eintragungsfeld bei eBay vorgesehen ist - es ist jedoch Sache des Shopbetreibers, die geltenden Vorschriften zu beachten, so das Gericht. Ein Anbieter kann daher entsprechend abgemahnt werden.


OLG Hamburg, 15.02.2007 - Az: 3 U 253/06

ECLI:DE:OLGHH:2007:0215.3U253.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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