Grundsätzlich kann sich ein Internet-Händler nicht mit einer einstweiligen Verfügung gegen eine
negative Bewertung seiner Person und seiner Ware bei eBay zur Wehr setzen.
Die hierfür notwendige Wiederholungsgefahr ergibt sich nicht ohne weiteres aus einer vorausgegangenen negativen äußerung im Rahmen einer Bewertung, da im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft auch nur einmal die Möglichkeit der Bewertung besteht.
Voraussetzung für den in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch ist die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs. Daran fehlt es hier. Zwar ist richtig, dass in den Fällen, in denen ein Eingriff bereits stattgefunden hat, dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründet.
Mit der einmaligen Abgabe einer Bewertung ist diese Möglichkeit verschlossen, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Käufer nunmehr noch im Rahmen von eBay die Möglichkeit hat, die ihm vorgeworfene Erklärung zu wiederholen.