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Ebay für Urheberrechtsverletzungen in Anspruch nehmen?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer besteht seitens des Betreibers einer Online-Auktionsplattform, über die Dritte urheberrechtlich geschützte Texte vertreiben, nicht. Der Betreiber haftet jedoch als Störer und kann ab Eintritt der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und darüber hinaus nach § 101a UrhG auskunftspflichtig sein. Durch die Beteiligung am Verkauf durch Entgelt und Provision muß der Betreiber das konkrete Angebot nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung sperren und zudem Vorsorge treffen, daß weitere Urheberrechtsverletzungen möglichst vermieden werden.


OLG München, 21.09.2006 - Az: 29 U 2119/06

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