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Wer bei eBay einstellt, muss auch verkaufen!

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine Online-Auktion kann nicht aus Unzufriedenheit mit den Geboten abgebrochen werden, da es sich um ein bindendes Verkaufsangebot ohne Rücktrittsrecht handelt.

Die Wirksamkeit des Angebotes wird nicht durch die - nach den eBay-Grundsätzen mögliche - vorzeitige Auktionsbeendigung berührt, mit der Einstellung wird erklärt, das höchste wirksame Gebot annehmen zu wollen. Diese Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen.

Im vorliegenden Fall erhielt ein Bieter Schadensersatz, nachdem der Anbieter die Auktion über ein Auto vorzeitig ohne Zuschlag gestoppt hatte.

Da die Versteigerung des Fahrzeuges mit einem geschätzten Wert von € 7000 bei einem Höchstgebot des Klägers von € 4500,50 abgebrochen wurde und sich der Anbieter weigerte, dass Fahrzeug für den Bietpreis herauszugeben, musste er die Differenz zwischen Gebot und Verkehrswert als Ersatz für entgangenen Gewinn auszahlen.

Das Angebot des Versteigerers war verbindlich und nicht widerruflich. Das folgt aus § 9 Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay; dort wird die gesetzlich (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung ausgeschlossen.

Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht.

Auch die eBay-Grundsätze für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten, auf die sich der Versteigerer beruft, betonen ausdrücklich, dass alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote sind und dass nur in Ausnahmefällen eine Auktion vorzeitig beendet werden darf.


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