Ein Anbieter, der die Verkaufsformen „Auktion mit Startpreis 1 EURO“ und „Sofortkauf“ versehentlich verwechselt und zusätzlich die Sofort-Kauf-Option zum Preis von einem EURO anbietet, kann einen hierdurch zustandegekommenen Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten.
Vorliegend hatte der Anbieter den zum Sofort-Kauf angegebenen Betrag ausdrücklich als „Startpreis“ bezeichnet und im Angebot nur von Auktion gesprochen. Des weiteren sprachen die Einstellkosten i.H.v. EURO 11 für das angebotene Motorrad im Wert von ca. 1000 EURO dafür, daß der Anbieter keinesfalls zum Preis von 1 EURO verkaufen wollte.
Vorliegend hatte der Anbieter den zum Sofort-Kauf angegebenen Betrag ausdrücklich als „Startpreis“ bezeichnet und im Angebot nur von Auktion gesprochen. Des weiteren sprachen die Einstellkosten i.H.v. EURO 11 für das angebotene Motorrad im Wert von ca. 1000 EURO dafür, daß der Anbieter keinesfalls zum Preis von 1 EURO verkaufen wollte.
AG Lahnstein, 15.12.2004 - Az: 2 C 471/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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