Wenn der Verkäufer sein Fahrzeug auf eBay mit der Option "Barzahlung bei Abholung" zum Verkauf anbietet, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer (also dem Höchstbietenden) nach Vertragsschluss das Fahrzeug samt der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übergeben und zu übereignen.
Vorliegend hatten die Parteien bei Vertragsschluss jedoch nicht vereinbart, dass der Käufer zunächst den Kaufpreis zahlen soll und die Zulassungsbescheinigung Teil II erst zu übergeben ist, nachdem der Verkäufer diese nach Weiterleitung des Kaufpreises an die finanzierende Bank von der Bank herausbekommen hat.
Der Angebotstext lautete vorliegend unter Zahlungen "Barzahlung bei Abholung, Überweisung". Aus dieser Formulierung ergibt sich die Vereinbarung, dass dem Käufer zumindest auch die Möglichkeit der Barzahlung bei Abholung offen stand. Im Rahmen des E-Mail-Verkehrs haben die Parteien auch keine nachträgliche Vereinbarung geschlossen, aus der sich ein anderes ergeben könnte.
Vorliegend hatten die Parteien bei Vertragsschluss jedoch nicht vereinbart, dass der Käufer zunächst den Kaufpreis zahlen soll und die Zulassungsbescheinigung Teil II erst zu übergeben ist, nachdem der Verkäufer diese nach Weiterleitung des Kaufpreises an die finanzierende Bank von der Bank herausbekommen hat.
Der Angebotstext lautete vorliegend unter Zahlungen "Barzahlung bei Abholung, Überweisung". Aus dieser Formulierung ergibt sich die Vereinbarung, dass dem Käufer zumindest auch die Möglichkeit der Barzahlung bei Abholung offen stand. Im Rahmen des E-Mail-Verkehrs haben die Parteien auch keine nachträgliche Vereinbarung geschlossen, aus der sich ein anderes ergeben könnte.
AG Clausthal-Zellerfeld, 25.11.2014 - Az: 4 C 152/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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