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Kauf über ein eBay-Mitgliedskonto ist nicht zweifelsfrei!

eBay-Recht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.

Somit spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine über ein bestimmtes eBay-Mitgliedskonto abgegebene Willenserklärung von dem jeweiligen Kontoinhaber abgegeben worden ist.

Hier fehlt es an einem für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf.

Es genügt für eine Zurechnung des missbräuchlichen Verhaltens eines Dritten nicht, dass der Inhaber des eBay-Mitgliedskontos seine Zugangsdaten nicht sicher verwahrt hat.

Auch eine Anscheinsvollmacht ist zu verneinen. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters.

Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist. Bei einem mit einer Identitätstäuschung verbundenen Handeln unter fremdem Namen ist bei Anwendung dieser Grundsätze auf das Verhalten des Namensträgers abzustellen.

Vorliegend fehlte es bereits an der Erkennbarkeit des Missbrauchs durch den Beklagten bzw. der Möglichkeit der Verhinderung.


OLG Bremen, 21.06.2012 - Az: 3 U 1/12

ECLI:DE:OLGHB:2012:0621.3U1.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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RJanson, Rodenbach