Im vorliegenden Fall hatte ein Händler auf eBay entgegen den dortigen Grundsätzen für Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischem Artikel gemacht.
Dieser Verstoß bestand einstreitig. Der Mitbewerber sah hierdrin zusätzlich einen Wettbewerbsverstoß.
Das Gericht schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an.
Ein Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot betrifft den Kreis der Vertragspartner und kann dort sanktioniert werden. Mangelnde Vertragstreue führt aber nicht automatisch zur Annahme des unlauteren Wettbewerbs. Es lag vorliegend keine allgemeine Marktbehinderung vor.
Eine ernsthafte Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber durch das erheblich öftere Auftauchen in der Suchergebnis-Liste lag nicht vor, auch war keine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher erkennbar.
Darüber hinaus lag auch keine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor, da sich der Händler nicht gezielt zwischen Mitbewerber und deren Kunden drängte.
Der Vertragsverstoß überschritt daher nicht die Grenze der Wettbewerbswidrigkeit.
Anmerkung AnwaltOnline:
Dennoch sollte von dieser Praxis abgesehen werden, da die eBay-Grundsätze es verbieten, gleichzeitig mehr als drei Angebote für identische Artikel einzustellen. Es droht als Konsequenz die Sperrung des eBay-Accounts.