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eBay-Bewertung mit Folgen: „Gefälscht!“-Kommentar ist keine geschützte Meinung

eBay-Recht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Verwendung des Begriffs „Gefälscht!“ in einer eBay-Bewertung über den Kauf eines Markenbekleidungsstücks stellt eine Tatsachenbehauptung dar, die - sofern sie sich als unwahr erweist - das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Händlers verletzt und einen Unterlassungsanspruch begründet.

Die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil ist entscheidend für die rechtliche Bewertung von Äußerungen in Online-Bewertungen. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn der Inhalt einer Äußerung dem Beweis zugänglich ist, ihr Wahrheitsgehalt also positiv oder negativ festgestellt werden kann. Ein Werturteil hingegen gibt eine subjektive Einschätzung oder Meinung wieder, die keiner Überprüfung auf Richtigkeit zugänglich ist. Bei der Einordnung kommt es auf das Verständnis des objektiven Durchschnittsempfängers an.

Die Äußerung „Gefälscht!“ im Rahmen einer eBay-Bewertung über den Kauf eines Bekleidungsgegenstands stellt danach eine Tatsachenbehauptung dar. Ein Verkäufer, der - wie im vorliegenden Fall - mit Markenartikeln namhafter Hersteller handelt, sieht sich durch eine solche Äußerung dem konkreten Vorwurf der Markenpiraterie ausgesetzt: Der objektive Betrachter versteht „Gefälscht!“ in diesem Kontext als Behauptung, bei dem gelieferten Produkt handele es sich um eine Fälschung im Sinne von Billigware, der lediglich durch ein Markenetikett der Anschein eines Originalprodukts verliehen wird. Diese Form der Produktnachahmung ist einem Großteil der Bevölkerung aus Berichten über Zollbeschlagnahmungen und EU-Veröffentlichungen bekannt. Der Einwand, die Äußerung könne sich auch auf andere Produkteigenschaften wie Größe, Farbe, Zustand oder die Übereinstimmung mit dem Foto beziehen, ist fernliegend und bleibt damit ohne rechtliche Relevanz.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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JG