Eine Bearbeitungspauschale, die ein Online-Händler bei Unterschreiten eines bestimmten Gesamtbestellwerts erhebt, ist nicht in den für einzelne Waren anzugebenden Gesamtpreis nach § 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV einzurechnen. Sie stellt vielmehr sonstige Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PAngV dar und ist nach diesen Vorschriften gesondert auszuweisen. Ein Wettbewerbsverstoß scheidet aus, solange der Ausweis transparent und ordnungsgemäß erfolgt.
Preisangabenpflicht und Gesamtpreis im Fernabsatz
Beim Anbieten von Waren gegenüber Verbrauchern ist nach § 3 Abs. 1 PAngV der Gesamtpreis anzugeben. Gemäß § 2 Nr. 3 PAngV umfasst dieser den Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Die Regelung beruht auf Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG (Preisangaben-Richtlinie) und stellt eine wesentliche Informationspflicht im Sinne des § 5b Abs. 4 UWG dar. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist nach den §§ 5a, 5b UWG auf Unlauterkeit zu prüfen; bei Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist ausschließlich § 5a UWG maßgeblich (vgl. BGH, 26.10.2023 - Az:
I ZR 135/20).
Definition des Gesamtpreises: Unvermeidbarkeit und Vorhersehbarkeit als Maßstab
Nach der Rechtsprechung des EuGH muss der Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung für den Erwerb des Erzeugnisses bilden (vgl. EuGH, 07.07.2016 - Az:
C-476/14; EuGH, 29.06.2023 - Az: C-543/21). Diese unionsrechtliche Definition ist für den Begriff des Gesamtpreises im Sinne der PAngV richtlinienkonform maßgeblich.
Bearbeitungspauschale als bestellwertabhängige Kosten
Eine Bearbeitungspauschale, die nur dann anfällt, wenn der Gesamtbestellwert eine bestimmte Schwelle unterschreitet, erfüllt die Voraussetzungen der Unvermeidbarkeit und Vorhersehbarkeit bezogen auf das einzelne Produkt nicht. Ob die Pauschale anfällt, hängt von dem bei der Bestellung insgesamt erreichten Bestellvolumen ab - und ist damit weder für den Verbraucher beim Betrachten des einzelnen Produkts unvermeidbar, noch zum Zeitpunkt der Preisangabe für den Verkäufer vorhersehbar. Maßgeblich ist nicht der hypothetische Fall, dass der Verbraucher ausschließlich das fragliche Produkt einmal bestellt, sondern ob die Pauschale bei jedem Bestellvorgang anfällt, bei dem das Produkt im Warenkorb enthalten ist. Dem Verbraucher steht es frei, ein preisgünstiges Produkt in höherer Stückzahl oder zusammen mit anderen Waren zu bestellen und dadurch die Mindestschwelle zu überschreiten.
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