Bei der
unberechtigten Verwendung von Fotos bei einer Online-Auktion scheidet ein Zuschlag von 100 % auf den Lizenzschaden zumindest dann aus, wenn die Verletzung einfachere Lichtbilder betrifft oder der Verletzte sie nicht als professioneller Fotograf erstellt hat.
Die von der MFM aufgestellten Honorar-Empfehlungen auf den üblichen Preisen, die unter anderem professionelle Fotografen und Bildjournalisten für ihre Tätigkeiten verlangen. Bei den Mitgliedern dieser Berufsgruppen ist es nachvollziehbar, dass sie mit der Nennung ihres Namens bei hochwertigen Lichtbildern eine Steigerung ihres Bekanntheitsgrades und damit eine gewisse Werbewirkung erzielen wollen. Der Urheberbezeichnung ist demnach ein konkreter wirtschaftlicher Wert beizumessen, da ein potentieller Kunde die Qualität des Werks erkennen und aufgrund der Namensnennung für zukünftige Aufträge auf den Fotografen zurückgreifen könnte. Auch unabhängig von konkreten Werbeerfolgen kann sich allgemein in der Branche die Bekanntheit des Lichtbildners steigern. Demnach ist es verständlich, wenn sich der Fotograf eines hochwertigen Lichtbildes einen Zuschlag für den Verzicht auf die Namensnennung versprechen lassen würde, um den Verlust des wirtschaftlichen Vorteils auszugleichen; gleiches gilt für die Möglichkeit, den Anspruch auf Nennung der Urheberschaft durch ein Vertragsstrafeversprechen abzusichern.
Bei eher einfach gehaltenen Lichtbildern ist ein solcher wirtschaftlicher Wert jedoch nicht erkennbar, da kein wirtschaftlich vernünftig agierender Fotograf seine Arbeit mit niederqualitativen Fotos bewerben würde. Infolgedessen kann es gerade nicht als üblich angesehen werden, dass ein Hobbyfotograf entweder ausdrücklich und per Vertragsstrafe abgesichert auf die Nennung bestanden hätte oder sogar am Markt eine gesonderte Vergütung für den Verzicht auf die Namensnennung hätte durchsetzen können.
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