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Verkehrssicherheit als Beschaffenheitsgarantie für einen Wohnwagen

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Aus der Formulierung „Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir mit dem Womo in Spanien und alles hat super geklappt.“ ergibt sich nach §§ 133, 157 BGB eine dahin gehende Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug jedenfalls fahrbereit sein sollte, worunter die Rechtsprechung versteht, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste.

Zwar ist es auch nach Ansicht des Senats so, dass Formulierungen wie „guter Zustand“, „Wagen völlig in Ordnung“; „Fahrzeug einwandfrei“ gerade beim privaten Direktgeschäft in vielen Fällen als allgemeine und unverbindliche Anpreisung anzusehen sein werden und aufgrund ihrer unscharfen Konturen keinen konkreten Erhaltungszustand verbindlich festschreiben. Ein objektiver Dritter kann und muss bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer solchen Formulierung aber davon ausgehen dürfen, dass das zu erwerbende Fahrzeug jedenfalls zu seiner ureigensten Funktion, nämlich der verkehrssicheren Fortbewegung, geeignet und nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist. Denn wenn ein Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft wird, was nach der Beschreibung und mangels Einschränkungen im Angebot der Fall war, so kann der Käufer im Allgemeinen erwarten, dass es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt.

Der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung steht auch nicht entgegen, dass die Parteien das Wohnmobil im nachträglich aufgesetzten Kaufvertrag als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet haben.

Unabhängig von der Frage, ob diese Bezeichnung für ein für über 5.000,- EUR erworbenes Gebrauchtfahrzeug überhaupt seine beabsichtigte Wirkung entfalten kann, was der Senat nicht zu entscheiden braucht, liegt darin jedenfalls keine nachträgliche Aufhebung der Beschaffenheitsvereinbarung über die Verkehrssicherheit.


OLG Köln, 28.03.2011 - Az: 3 U 174/10

ECLI:DE:OLGK:2011:0328.3U174.10.00

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