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Urteile - Versammlungen und Demonstrationen
Corona-Virus
Die Versammlungsfreiheit gibt den Bürgern das Recht, sich zu versammeln und ihre Meinung öffentlich kundzutun. Im Grundsatz haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht eingeschränkt werden.
Der Veranstalter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel ist verpflichtet, diese spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde anzumelden. So soll sichergestellt werden, dass der Versammlung der erforderliche Schutz gewährleistet werden kann. Bei Spontanversammlungen entfällt die Anmeldepflicht.
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht hingegen generell keine Anmeldepflicht.
Bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann eine Versammlung vor ihrem Beginn verboten oder nach Veranstaltungsbeginn aufgelöst werden. Sofern Beschränkungen zur Abwehr der Gefahr ausreichen, müssen diese jedoch vorrangig angeordnet werden.
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