Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom … Januar 2022, mit dem versammlungsbeschränkende Auflagen bzw. eine Teiluntersagung (Verlegung) für eine vom Antragsteller für Mittwoch, 19. Januar 2022, ab 18.30 Uhr in M … angezeigte Versammlung angeordnet wurden.
Der Antragsteller zeigte mit Schreiben vom … Januar 2022 eine für Mittwoch, 19. Januar 2022 von 18:30 Uhr bis ca. 21:00 Uhr geplante fortbewegende Versammlung unter freien Himmel unter dem Motto: „Für Bewegungsfreiheit und gegen KVR- und Polizeiwillkür in M …“ bei der Antragsgegnerin an. Dabei trete der Antragsteller als Veranstalter und Versammlungsleiter auf. Die Aufstellung solle ab 18:00 Uhr am O … in M … erfolgen und es sei mit 20 Versammlungsteilnehmern zu rechnen. Für die bewegte Versammlung sei folgende Route geplant: O … - L … straße - … Platz - … … Platz - S … straße - … straße - T … straße - L … straße - …
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom … Januar 2022 wurden u.a. folgende Anordnungen getroffen:
„1. Örtliche Verlegung/Teiluntersagung
Die Durchführung der von Ihnen angezeigten Versammlung wird am 19.01.2022 stationär auf die T … verlegt. Die Aufstellung erfolgt innerhalb der im anliegenden Lageplan markierten Fläche und ggf. nach näherer Weisung der polizeilichen Einsatzleitung. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Bescheides.
Die Modalität einer sich fortbewegenden Versammlung ist somit untersagt.
(..)
5. Maskenpflicht
Es gilt für alle Teilnehmer*innen während der gesamten Versammlung eine FFP2-Maskenpflicht. Hiervon ausgenommen sind die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner*innen für die Dauer ihres Redebeitrags, Blasmusiker*innen, Sänger*innen und Tänzer*innen während ihrer Darbietung. Dabei haben Redner*innen/Blasmusiker*innen/Sänger*innen/Tänzer*innen für die Dauer ihres Redebeitrags bzw. während ihrer Darbietung einen Mindestabstand von 2 m zu anderen Personen einzuhalten.
Im Übrigen gilt § 2 Abs. 3 der 15. BayIfSMV entsprechend, d.h.:
- Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICE 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragpflicht ergibt, enthält.
- Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
- das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
6. Subsidiäre Visierpflicht
Entfällt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 der 15. BayIfSMV, wird für die jeweils Betroffenen das Tragen eines Visiers angeordnet. Diese Verpflichtung entfällt wiederum nur dann, wenn die gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 der 15. BayIfSMV vorgelegte ärztliche Bescheinigung konkrete Angaben darüber enthält, weshalb das Tragen eines Visiers aus gesundheitlichen Gründen für den jeweils Betroffenen nicht zumutbar ist.
7. Vorlage Glaubhaftmachung der Maskenbefreiung inkl. Identitätsnachweis
Diejenigen Personen, die sich auf eine Befreiung gem. § 2 Abs. 3 der 15. BayIfSMV aus gesundheitlichen Gründen berufen, haben sich vor dem Betreten des Versammlungsortes bei der Polizei vor Ort zu melden und ihre Befreiung durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zusammen mit dem Personalausweis oder einem anderen amtlichen Lichtbildausweis glaubhaft zu machen.“
Die Antragsgegnerin stützt die Anordnungen auf Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) i.V.m. § 9 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) mit der Begründung, dass bei der der von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel ausgehenden Infektionsgefahren die Gefahren auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben. Insbesondere sei davon auszugehen, dass einer sich fortbewegenden Versammlung des Veranstalters eine große Anzahl Personen aus dem Spektrum der sognannten „Mittwochsspaziergänger“ anschließen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Veranstalter bemüht bzw. technisch oder organisatorisch darauf vorbereitet sei, die zu erwartende große Teilnehmerzahl unter Kontrolle zu haben. Die Versammlung könne jedoch stationär auf der T* …, die für eine größere Teilnehmerzahl ausreichend Platz biete, durchgeführt werden.
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