Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.109 Anfragen

Kein Schadensersatz- und Auskunftsanspruch nach Impfung gegen Coronavirus mit Impfstoff Comirnaty

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gegen die Anwendbarkeit von § 84 AMG bei behaupteten Schäden nach der Impfung gegen das Coronavirus bestehen mit Blick auf die Produkthaftungsrichtlinie keine europarechtlichen Bedenken.

Ansprüche aus § 84 AMG wegen eines Impfschadens sind ausgeschlossen, wenn der Impfstoff kein negatives, sondern ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist.

Das Gericht kann sich bei der Feststellung eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Impfstoffes auf die diesbezüglichen Prüfungsverfahren vor der EMA und die diesbezüglichen Zulassungsentscheidungen der Europäischen Kommission stützen, die grundsätzlich Bindungswirkung für die Zivilgerichte entfalten.

Die Warnpflicht eines Produzenten über eine Gefahrenlage schaffende Verwendungsfolge besteht nur, wenn aufgrund der Erkenntnisse der (medizinischen) Wissenschaft und Praxis erkennbar ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Allein aufgrund eines eingetretenen Schadens kann nicht darauf rückgeschlossen werden, dass auch eine Warnpflicht besteht.


LG Landshut, 29.11.2024 - Az: 13 O 1031/23

Nachfolgend: OLG München, 21.08.2025 - Az: 1 U 4159/24 e

Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathHont Péter Hetényi

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann. Klare Empfehlung. Vielen Dank
Verifizierter Mandant
Super Beratung und Hilfe, vielen Dank.
Verifizierter Mandant