Es ist richtig, eine abstrakte Nutzen-Risiko-Abwägung für maßgeblich zu halten, da ansonsten Impfungen wegen des bestehenden Haftungsrisikos im Einzelfall praktisch nicht mehr durchgeführt werden könnten.
Hinsichtlich der schädlichen Wirkungen hat eine retrospektive Beurteilung der Vertretbarkeit zu erfolgen, wobei die aktuellen gesicherten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Arzneimittels zurück zu prognostizieren sind und zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung des damaligen pharmazeutischen Umfelds die schädlichen Wirkungen hätten hingenommen werden dürfen oder nicht.
Der Impfstoff Comirnaty weist kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis iSd § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG auf; die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung des Kosten-Nutzen-Risikos ist nicht veranlasst.
Hinsichtlich der schädlichen Wirkungen hat eine retrospektive Beurteilung der Vertretbarkeit zu erfolgen, wobei die aktuellen gesicherten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Arzneimittels zurück zu prognostizieren sind und zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung des damaligen pharmazeutischen Umfelds die schädlichen Wirkungen hätten hingenommen werden dürfen oder nicht.
Der Impfstoff Comirnaty weist kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis iSd § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG auf; die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung des Kosten-Nutzen-Risikos ist nicht veranlasst.
LG Regensburg, 30.10.2024 - Az: 31 O 1363/23
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