Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.231 Anfragen

Desinfektionsmaßnahmen nach Reparatur unterliegen dem Werkstattrisiko

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute

Sind im Schadensgutachten nicht erforderliche Reparaturkosten kalkuliert, so hat der Schädiger sie zu ersetzen, wenn deren Anfall durch eine Reparaturrechnung belegt ist. Dem Geschädigten ist diesbezüglich kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht anzulasten. Hier konkretisiert sich das beim Schädiger liegende Werkstattrisiko.

Zwar trägt der Schädiger das sog. Werkstattrisiko; sind aber Desinfektionskosten in einer Rechnung auch für den Laien erkennbar deutlich überhöht angesetzt, schuldet der Schädiger nur Ersatz in angemessener Höhe.

Kosten für Desinfektionsmaßnahmen sind vom Schädiger maximal in Höhe von 45 Euro netto zu ersetzen.


AG Augsburg, 17.06.2022 - Az: 12 C 763/22

Patrizia KleinAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus SWR / ARD Buffet 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg
Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!
H.Bodenhöfer , Dillenburg