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Entscheidung über die Corona-Impfung eines sechsjährigen Sohnes

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Antragstellerin begehrt die Übertragung der Entscheidungsgewalt hinsichtlich der Frage einer Impfung des sechsjährigen Sohnes der Beteiligten gegen eine Covid-19-Infektion auf sich.

Die Beteiligten sind die unverheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes. Sie leben seit 2016 getrennt voneinander. Seitdem lebt das Kind als einziges Kind im Haushalt der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat alle zwei Wochen Wochenendumgang mit dem Kind. Der Antragsgegner hat mit seiner neuen Partnerin ein zweijähriges Kind. Ein weiteres Kind der Partnerin lebt ebenfalls in seinem Haushalt.

Seit der Trennung ist der Antrasgegner den Vorschlägen der Antragstellerin in sorgerechtlichen Angelegenheiten, wie etwa einer HNO-Operation oder der Schulwahl, gefolgt. Diese hat so in medizinischen Angelegeheiten des Kindes letztlich entschieden.

Die Antragstellerin ist gegen die Covid-19-Erkrankung vollständig geimpft. Der Antragsgegner ist hingegen ungeimpft. Die Antragstellerin befürwortet eine Schutzimpfung ihre Kindes gegen Covid-19, während der Antragsgegner dies ablehnt.

Die Antragsstellerin führt an, dass sie im Bekanntenkreis Kinder erlebt habe, die im Rahmen einer Covid-19-Erkrankung erheblich krank gewesen seien. Sie hätten „flach gelegen“. Eine solche Erkrankung wolle sie ihrem Kind ersparen. Ihr Kind falle nicht in die in den Kreis von Kindern, für den die Ständige Impfkommission eine Empfehlung auch für Kinder unter zwölf Jahren ausgesprochen habe. Sie habe mit der Kinderärztin Ls gesprochen. Diese habe ihr mitgeteilt, dass viele Eltern ihre Kinder impfen ließen. Eine Empfehlung, ihr Kind zu impfen, habe die Ärztin nicht ausgesprochen, doch habe sie auch nicht davon abgeraten.

Der Antragsgegner erklärt, dass die beiden in seinem Haushalt wohnenden Kinder eine Corona-Infektion durchgemacht hätten, ohne Symptome zu zeigen. Er verweist darauf, dass die Ständige Impfkommission für Kinder unter 12 Jahren keine Empfehlung zur Corona-Schutzimpfung ausgesprochen habe, soweit keine relevante Vorerkrankung bestehe oder diese mit Personen in engem Kontakt stünden, die einer Hochrisikogruppe angehörten. Gleichermaßen habe die Kinderärztin ja auch nicht zu einer Impfung des Kindes geraten. Er stehe einer Impfung nicht generell ablehnend gegenüber, doch gehöre der Junge keiner Riskogruppe an. Auch bestünden keine Vorerkrankungen. Unter diesen Umständen sprächen die Risiken der neuartigen Impfung eher gegen diese.

Das Gericht hat die Beteiligten, da Jugendamt und auch das Kind angehört. Auf die Bestellung eines Verfahrensbeistandes hat das Gericht angesichts der zu klärenden Einzelentscheidung verzichtet.

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