Desinfektionskosten sind bei Abrechnung des Fahrzeugschadens nach Gutachten nicht zu erstatten, da deren Erforderlichkeit sich erst zum tatsächlichen Zeitpunkt der Reparatur erweist.
Kosten einer Notreparatur sind bei fiktiver Abrechnung nicht zu erstatten, wenn die dafür erforderlichen Arbeiten in den Reparaturkosten laut Gutachten bereits enthalten sind.
Kosten einer Notreparatur sind bei fiktiver Abrechnung nicht zu erstatten, wenn die dafür erforderlichen Arbeiten in den Reparaturkosten laut Gutachten bereits enthalten sind.
AG Regensburg, 23.06.2022 - Az: 9 C 168/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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