Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.722 Anfragen

Beschlüsse einer Ein-Mann-Versammlung sind nichtig!

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Nichtigkeit eines Beschlusses folgt aus einem Verstoß gegen das individuelle Recht eines jeden Wohnungseigentümers auf persönliche Teilnahme an einer Eigentümerversammlung, das dem Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts zuzuordnen ist.

Dazu hat das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 10.12.2021 - Az: 980 b C 12/21 - ausgeführt:

Fundamentale Schranken für Eingriffe in die Rechte der Eigentümer ergeben sich nicht nur aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 134, 138, 242 BGB, sondern auch aus den zum Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts zählenden Vorschriften, wozu u.a. unentziehbare und unverzichtbare Individualrechte gehören. Zu diesem unantastbaren Kernbereich der Mitgliedschaft des Wohnungseigentümers zählt auch das Recht auf eine persönliche Teilnahme an einer Eigentümerversammlung. Ein dieses Mitgliedschaftsrecht einschränkender Beschluss ist nichtig.

So liegt der Fall hier. Für die außerordentliche Eigentümerversammlung vom 11.03.2021, auf der der streitbehaftete Beschluss gefasst worden ist, ist ausweislich des Schreibens vom 16.02.2021 mit dem Zusatz eingeladen worden, dass „ein persönliches Erscheinen (……) aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation nicht möglich“ sei und dass “die Vertretung (……) in diesem besonderen Fall ausschließlich durch den Verwalter erfolgen” könne. Aus der Sicht eines verobjektivierten Empfängers in der Lage eines Wohnungseigentümers lassen diese Formulierungen einzig den Schluss darauf zu, dass eine persönliche Teilnahme an der Versammlung unmöglich war und die Ausübung des Teilhabe- und Stimmrechts “ausschließlich” durch eine Bevollmächtigung des Verwalters erfolgen konnte. Darin ist eine Ausladung der Eigentümer und ein Eingriff in den unantastbaren Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts zu sehen; es handelte sich dabei nicht lediglich um eine unverbindliche Empfehlung zur Vollmachtserteilung. Ob daraufhin gefasste Beschlüsse lediglich als anfechtbar, nicht aber als nichtig anzusehen sind, ist zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entscheidung, weil die Kläger die Anfechtungsfrist nach § 45 S. 1 Alt. 1 WEG sämtlichst - auch die Kläger zu 1) bis 3) nach ihrem noch vor Zustellung der Klage vorgenommenen Parteiwechsel - gewahrt haben.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sehr schneller und professioneller Service. Ich bin rundum zufrieden und kann das Unternehmen nur weiterempfehlen.
Ed R, Zürich
super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten. Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant