Annulliert eine Fluggesellschaft einen Flug und bietet dem Fluggast keinen Ersatzflug an, kann der Fluggast selbst einen Ersatzflug buchen. Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast die Kosten dieses Fluges ersetzen (EuGH, 31.01.2013 - Az:
C-12/11).
Die Ersatzpflicht gilt auch für den Fall, dass der Fluggast nachweisbar nur noch einen Flug in einer höheren Klasse buchen konnte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Annullierung des Rückfluges von Singapur nach Deutschland durch die Beklagte bzw. das unstreitig nicht erfolgte Angebot der Beklagten auf zeitnahe Ersatzbeförderung stellen eine Pflichtverletzung dar, die die Beklagte zu vertreten hat.
Der Kläger hat durch Vorlage seiner an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 17.3.2020 nachgewiesen, dass er von der Beklagten ein Angebot über eine Ersatzbeförderung verlangt hat. Außer einer Eingangsbestätigung hat die Beklagte sich jedoch daraufhin nicht beim Kläger gemeldet.
Die Zeugin M. K. hat glaubhaft angegeben, auch telefonisch vergeblich versucht zu haben, die Beklagte zu erreichen. Sie hat weiter ausgesagt, dass sie und der Kläger keine anderen buchbaren zeitnahen Rückflüge gefunden hätten.
Da der ursprünglich gebuchte Rückflug bereits am 19.3.2020 erfolgen sollte, die Schließungen von Flughäfen aufgrund der Corona-Pandemie drohten bzw. unmittelbar bevorstanden, durfte der Kläger die von ihm am 18.3.2020 gefundene Rückflugmöglichkeit für den 19.3.2020 buchen.
Die Umstände, dass der Flug von einer anderen Abflugdestination ausging und eine höherwertige Sitzklasse aufwies, stehen dem nicht entgegen.
Die Zeugin M. K. hat glaubhaft angegeben, dass keine anderen Flugmöglichkeiten auffindbar waren und auch andere Abflugmöglichkeiten nicht vorhanden waren.
Der Vortrag der Beklagten, wonach andere Flüge durchgeführt worden seien, u.a. auch ab dem Flughafen Singapur, genügt nicht für den Nachweis anderer Flugmöglichkeiten. Sie hätte nämlich vortragen und beweisen müssen, dass diese anderen Flüge auch tatsächlich buchbar waren. Dass sie dies nicht getan hat, geht zu ihren Lasten, da es ihre Verpflichtung gewesen wäre, dem Kläger eine alternative Rückflugmöglichkeit anzubieten. Sie kann sich auch nicht durch das später durchgeführte Rückholprogramm der Bundesrepublik Deutschland entlasten, da ungewiss ist, ob und wann der Kläger dieses hätte wahrnehmen können, zumal hierdurch auch in erheblichem Umfang weitere Übernachtungskosten entstanden wären.