Die Weisung Nr. 5 „Weisung für Maßnahmen bei Ein- und Ausreisen für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung tätigen Personals im Zusammenhang mit der Lage COVID-19“ vom 11. April 2020 ist keine unmittelbar anfechtbare truppendienstliche Maßnahme.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.
1. Der Antragsteller hat einen konkreten Antrag formuliert. Dieser ist im Lichte seines Sachvortrages so auszulegen, dass seinem Begehren nach einer gerichtlichen Prüfung in der Sache möglichst umfangreich Rechnung getragen werden kann (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO). Dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerde- und im gerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass er sich gegen die Maßnahme wendet, die Grundlage seiner häuslichen Absonderung ist. Dies ist aber der dem Antragsteller mündlich erteilte Befehl seines Disziplinarvorgesetzten und nicht die Weisung Nr. 5 des Bundesministeriums der Verteidigung, die daher auch nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens ist. Mit Schriftsatz vom 6. März 2022 hat der Antragsteller klargestellt, dass sich sein Antrag nicht unmittelbar gegen diese Weisung richten soll.
Die Weisung Nr. 5 kann nicht unmittelbar mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden, weil es sich nicht um eine truppendienstliche Maßnahme handelt. Dienstinterne Anordnungen oder Weisungen, die sich an eine nachgeordnete militärische Stelle oder an einen nachgeordneten Vorgesetzten richten und gegenüber dem einzelnen Soldaten erst in Gestalt der Entscheidung des Vorgesetzten wirksam werden, stellen eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, wenn die Anordnung oder Weisung der nachgeordneten Stelle keinen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum mehr belässt.
Eine derartige Dienstvorschrift oder Allgemeinverfügung steht hier aber nicht in Rede. Denn nach dem Wortlaut der Weisung Nr. 5 statuiert diese nicht unmittelbar eine Pflicht von Soldaten, sich nach Rückkehr aus einem Auslandseinsatz in häusliche Absonderung zu begeben. Sie sieht vielmehr eine Pflicht truppendienstlicher Vorgesetzter vor, diese Soldaten „grundsätzlich und unverzüglich“ in häusliche Absonderung „zu nehmen“. Damit begründet sie unmittelbar nur die Pflicht der Vorgesetzten, die Vorgabe des Bundesministeriums der Verteidigung in jedem konkreten Einzelfall umzusetzen. Hierbei bestehen auch Ermessensspielräume. Denn die zur Umsetzung verpflichteten Vorgesetzten haben zum einen in zeitlicher Hinsicht zu konkretisieren, wann die Absonderung beginnt und endet. Wann eine Maßnahme „unverzüglich“ - also ohne schuldhaftes Verzögern - zu beginnen hat, ist von konkreten Umständen des Einzelfalles wie etwa dem genauen Zeitpunkt der Rückkehr ins Inland, der Übergabe an die Stammtruppenteile und der Dauer der Reise an den Wohnort abhängig. Zum anderen haben sie aber auch sachlich zu prüfen, ob die Absonderung in der privaten Häuslichkeit der Familienwohnung oder an einem anderen Ort zu erfolgen hat. Denn nach Punkt 3 c der Weisung Nr. 5 ist auch eine anderweitige Unterbringung - etwa in einem Hotel - möglich, wenn die Quarantäne - etwa wegen der Erkrankung eines Familienmitgliedes - nicht in der eigenen Häuslichkeit stattfinden kann.
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