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Kein Schmerzensgeld wegen Corona-Quarantäne

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Landgerichts Düsseldorf hat die Klage eines fünfjährigen Mädchens auf Schmerzensgeld aufgrund von Corona-Einschränkungen iin einer Kindertageseinrichtung zurückgewiesen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Zwischen März und Mai 2021 hatte die beklagte Stadt Neuss drei Mal für jeweils acht bis zehn Tage die häusliche Quarantäne der fünfjährigen Klägerin angeordnet. Grund war jeweils ein Corona-positiv-Test eines anderen Kindes in der Kindertageseinrichtung. Weder das Kind noch seine Eltern gingen 2021 gegen die Bescheide der Stadt Neuss vor. Vor der Amtshaftungkammer des Landgerichts Düsseldorf verlangte das fünfjährige Mädchen, vertreten durch seine Eltern, jetzt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000,-- €, also 250,-- € für 28 Tage, weil die Quarantäneanordnung rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen sei.

Das LG Düsseldorf wies die Klage mangels Bestehens eines Amtshaftungsanspruchs ab.

Die Stadt Neuss habe als notwendige Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung im Sinne von § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz Ansteckungsverdächtige unter Quarantäne stellen dürfen. Das fünfjährige Kind sei ansteckungsverächtig gewesen, nachdem in seiner Gruppe in der Kindertageseinrichtung ein Kind mit einem PCR-Test positiv auf den Corona-Virus getestet worden sei. Ein PCR-Test sei nach wissenschaftlicher Einschätzung uneingeschränkt geeignet zur Erkennung einer Covid-19-Infektion. Und im Rahmen des üblichen Kindergartenalltags müsse davon ausgegangen werden, dass Kinder aus einer Gruppe sich auch über eine Dauer von mehr als 10 Minuten in einem Abstand von weniger als 1,5m befinden, was der Definition einer engen Kontaktperson entspreche. Die Dauer der angeordneten Quarantäne entspreche den im Frühjahr 2021 geltenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die beklagte Stadt Neuss bei der Dauer der Quarantäneanordnung verhältnismäßig gehandelt.


LG Düsseldorf, 18.05.2022 - Az: 2b O 100/21

Quelle: PM des LG Düsseldorf

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