Dem Verordnungsgeber dürfte bei der Festlegung des Schutzniveaus der Mund-Nasen-Bedeckung ein Einschätzungsspielraum zukommen. Dass er sich bei der Entscheidung für die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich.
Bei der Ausdehnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf andere medizinische Masken als die vom Verordnungsgeber bestimmten FFP2-Masken handelt es sich um ein auf Normergänzung abzielendes Rechtsschutzbegehren, das nicht im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO) erreicht werden kann.
VGH Bayern, 04.02.2021 - Az: 20 NE 21.283
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