Die Förderpraxis der Beklagten, die Antragstellung der Überbrückungshilfe nur durch einen vom Antragsteller personenverschiedenen prüfenden Dritten vornehmen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Diese Verwaltungspraxis, die sich in den Vollzugshinweisen und den FAQ manifestiert stellt sich nicht als gleichheitswidrig dar und ist durch sachgerechte Gesichtspunkte im Rahmen eines weiteren Ermessungsspielraumes gedeckt.
VG Halle, 25.04.2022 - Az: 4 A 28/22
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Schnell, verständlich und unkompliziert.
Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal
Schnelle Rückmeldung und zuverlässig. Sehr zu empfehlen!!