Gegenstand des Verfahrens ist die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage.
Die Antragsteller verfügen über Digitale COVID-Zertifikate der EU, aus denen hervorgeht, dass sie am … Januar 2022 (Antragstellerin zu 1), … Januar 2022 (Antragstellerin zu 2) und … Februar 2022 (Antragsteller zu 3) jeweils positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden und bis zum … April 2022 (Antragstellerin zu 1), … April 2022 (Antragstellerin zu 2) und … Mai 2022 (Antragsteller zu 3) als genesen gelten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Anträge haben keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig sind.
1. Das Gericht legt die Anträge im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller gemäß §§ 133,157 BGB unter Beachtung der Grenzen des § 88 VwGO als Feststellungsanträge aus, gerichtet auf die vorläufige Feststellung, dass ein Genesenenstatus bis … Juli 2022 (Antragstellerin zu 1), … Juli 2022 (Antragsteller zu 2) und … Juli 2022 (Antragsteller zu 3) fortbesteht.
Weder die bundes- noch die landesrechtlichen Regelungen sehen die Ausstellung einer landesbehördlichen Bescheinigung vor. Nach der SchAusnahmV besteht der Genesenennachweis in dem durch einen die Vorgaben erfüllenden positiven Testnachweis, der nicht von einer Behörde, sondern einem Labor ausgestellt wird und keinen Verwaltungsakt darstellt. Der Ausstellung einer behördlichen Bescheinigung bedarf es nicht. Umgekehrt besteht auch kein Anspruch auf eine behördliche Bescheinigung und zwar weder aus § 2 Nr. 5 SchAusnahmV unmittelbar noch aus einer analogen Anwendung der Norm. Auch aus § 22 Abs. 6 IfSG oder aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 (ABl. L 211/13) lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten.
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