COVID-19-Schutzmaßnahmen werden bei Fahrzeugreparatur nicht ersetzt
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute
Corona-Schutzmaßnahmen sind nicht separat erstattungsfähig. Sie stellen nach Auffassung des erkennenden Gerichts einen Aufwand dar, der nicht unmittelbar der eigentlichen Fahrzeugreparatur dient, sondern dem Arbeitsschutz.
Diese Kosten stellen jedoch Allgemeinkosten dar, die in der übrigen Preisbildung bereits abgebildet sind.
AG Heinsberg, 28.07.2021 - Az: 19 C 111/21
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Chip.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.245 Bewertungen)
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...
Verifizierter Mandant
Unkompliziert, schnell, zuverlässig, so wie eine Rechtsberatung sein muss!!
Sehr gut!!