Corona-Schutzmaßnahmen sind nicht separat erstattungsfähig. Sie stellen nach Auffassung des erkennenden Gerichts einen Aufwand dar, der nicht unmittelbar der eigentlichen Fahrzeugreparatur dient, sondern dem Arbeitsschutz.
Diese Kosten stellen jedoch Allgemeinkosten dar, die in der übrigen Preisbildung bereits abgebildet sind.
Diese Kosten stellen jedoch Allgemeinkosten dar, die in der übrigen Preisbildung bereits abgebildet sind.
AG Heinsberg, 28.07.2021 - Az: 19 C 111/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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