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COVID-19-Schutzmaßnahmen werden bei Fahrzeugreparatur nicht ersetzt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Corona-Schutzmaßnahmen sind nicht separat erstattungsfähig. Sie stellen nach Auffassung des erkennenden Gerichts einen Aufwand dar, der nicht unmittelbar der eigentlichen Fahrzeugreparatur dient, sondern dem Arbeitsschutz.

Diese Kosten stellen jedoch Allgemeinkosten dar, die in der übrigen Preisbildung bereits abgebildet sind.


AG Heinsberg, 28.07.2021 - Az: 19 C 111/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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