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Gefälschte Impfpässe nach alter Rechtslage

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im Falle gefälschter Impfpässe schließen die §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung eine Strafbarkeit nach der allgemeinen Vorschrift des § 267 StGB nicht aus.

Der Beschuldigte ist nach einem Arrestbeschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 07. September 2021 dringend verdächtig, spätestens seit Mai 2021 über die Telegramm-Chatgruppe „…" gefälschte Impfpässe gegen Bezahlung an eine Vielzahl von Personen abgegeben zu haben. Die Impfpässe enthielten jeweils wahrheitswidrige, unterschriebene Einträge über die Verabreichung zweier Impfdosen mit einem Vakzin gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Für die falschen Impfpässe vereinnahmte der Beschuldigte Beträge zwischen 100,- € für einen einzelnen Ausweis und 500,-€ für 10 Impfausweise.


OLG Schleswig-Holstein, 31.03.2022 - Az: 1 Ws 19/22

ECLI:DE:OLGSH:2022:0331.1WS19.22.00

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