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Verkürzung des Genesenenstatus von 6 auf 3 Monate

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtschutzes die Feststellung, dass § 4 Abs. 1 Nr. 1 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) insoweit rechtswidrig ist, als darin der Zutritt zu den in § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV genannten Einrichtungen denjenigen Personen verwehrt wird, deren Datum der Abnahme eines positiven Tests mehr als 90 Tage und weniger als 180 Tage zurückliegt.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg sei unzuständig. Überdies könne der Antrag nicht gegen den Freistaat Bayern gerichtet werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

Der Antrag wendet sich gegen den Antragsgegner als normerlassende Behörde der 15. BayIfSMV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar eine gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage in Betracht kommen, wenn die Norm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung der rechtlichen Beziehungen zwischen Normgeber und Normadressat durch Verwaltungsvollzug erforderlich ist. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass zwischen den Beteiligten ein feststellungsfähiges konkretes streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO besteht. Daran fehlt es jedoch hier.

Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen die Rechtswidrigkeit des § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Corona-Virus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1). Dies genügt jedoch nicht, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner als Normgeber der 15. BayIfSMV zu begründen. Als Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Keine Rechtsverhältnisse im obengenannten Sinn sind bloße Vorfragen oder Einzelelemente von Rechtsverhältnissen, soweit sie nicht selbst den Charakter von Rechten oder Pflichten haben. Zu diesen Vorfragen gehört insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind oder nicht. Die Verweisung in dem vom Antragsteller aufgeführten § 4 der 15. BayIfSMV auf die bundesrechtlichen Normen der § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV hat aber keinen eigenen landesrechtlichen Regelungscharakter, sondern erschöpft sich in einer Bezugnahme auf eine bundesrechtliche Definition. Da in den maßgeblichen Bestimmungen der SchAusnahmV kein Verwaltungsvollzug vorgesehen ist, kommt hier ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Bundesrepublik Deutschland in Betracht.

Der Antrag war daher im Ergebnis bereits als unzulässig abzulehnen.


VG Augsburg, 23.02.2022 - Az: Au 9 E 22.394

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