Mit der Aufnahme der Legaldefinion zum Genesenenachweis in § 22a Absatz 2 IfSG haben die Antragsteller keinen Anspruch mehr auf die Feststellung eines 6monatigen Genesenenstatus.
Der § 22a Absatz 2 IfSG erweist sich nach summarischer Prüfung als wirksam. Eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit besteht nicht. Denn der Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der Dauer des Immunschutzes an einer in der medizinischen Fachwelt vertretenen wissenschaftlichen Auffassung orientiert.
Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rücksichtsnahmegebot liegt nicht vor. Die unechte Rückwirkung des § 22a Absatz 2 IfSG ist mit Blick auf den Gesundheitsschutz und das geringe Vertrauen der Betroffenen auf das Weiterbestehen von Regelungen im Infektionsschutzrecht bzgl. Corona nicht zu beanstanden.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Verordnung (EU) Nummer 2021/953 oder dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der § 22a Absatz 2 IfSG erweist sich nach summarischer Prüfung als wirksam. Eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit besteht nicht. Denn der Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der Dauer des Immunschutzes an einer in der medizinischen Fachwelt vertretenen wissenschaftlichen Auffassung orientiert.
Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rücksichtsnahmegebot liegt nicht vor. Die unechte Rückwirkung des § 22a Absatz 2 IfSG ist mit Blick auf den Gesundheitsschutz und das geringe Vertrauen der Betroffenen auf das Weiterbestehen von Regelungen im Infektionsschutzrecht bzgl. Corona nicht zu beanstanden.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Verordnung (EU) Nummer 2021/953 oder dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
VG Schwerin, 30.03.2022 - Az: 7 B 421/22
ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0330.7B421.22SN.00
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