1. Es ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, wonach es dem Antragsteller gestattet ist, sein Schwimmtraining auch in Zeiten des Teil-Lockdowns weiter ausüben zu dürfen. Nach der Corona-LVO M-V sind nicht nur Schwimm- und Spaßbäder geschlossen zu halten; auch der Sportbetrieb ist grundsätzlich untersagt. Der Antragsteller kann eine Ausnahme für sich nicht geltend machen.
2. Die Corona-LVO M-V hält aller Voraussicht nach einer Überprüfung in der Hauptsache stand. Insbesondere ist
§ 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, die insbesondere dem Parlamentsvorbehalt entspricht.
3. Das Schließungsgebot von Schwimm- und Spaßbädern sowie die grundsätzliche Untersagung des Sportbetriebes sind auch verhältnismäßig. Insbesondere mit Blick auf das exponentielle Wachstum der Neuinfektionen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Landesverordnungsgeber dazu entschließt, vermeidbare Kontakte zu untersagen.
4. Das Interesse des Antragstellers an der Teilnahme des Schwimmtrainings hat gegenüber dem Schutzgut der Volksgesundheit zurückzustehen. Insbesondere in Bezug auf den Antragsteller vermag die Kammer nicht zu erkennen, warum es ihm für noch voraussichtlich 3 Wochen nicht zumutbar sein soll, auf das Schwimmtraining zu verzichten und auf andere zulässige Sportarten auszuweichen.
Hierzu führte das Gericht aus:
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