Der Antrag ist als vorbeugender Feststellungsantrag zulässig. Er ist auf die einstweilige Feststellung gerichtet, dass der Antragsteller - wie im Genesenennachweis bescheinigt - bis einschließlich 08.05.2022 als genesene Person gilt und die Dauer dieses Genesenenstatus nicht durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 14.01.2022 verkürzt worden ist.
Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Denn der Genesenenstatus und insbesondere seine Dauer haben erhebliche Auswirkungen auf die Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben. Aktuell können nur Personen, die geimpft oder genesen sind, Ausnahmen von den in zahlreichen Bereichen geltenden Beschränkungen in Anspruch nehmen.
Dass dem Antragsteller bereits ein Genesenennachweis ausgestellt wurde, führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. Denn die Ausstellung des Nachweises am 14.02.2022 entsprach nicht der damaligen Rechtslage. Daher wäre der Antragsgegner, der an Recht und Gesetz gebunden ist, - ohne eine gerichtliche Klarstellung - gehalten, den Genesenenstatus in zeitlicher Hinsicht zu verkürzen.
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Beibehaltung seines sechsmonatigen Genesenenstatus. Der § 2 Nummer 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 ist auf den Antragsteller nicht anwendbar, weil er hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung des Genesenenstatus auf 90 Tage verfassungswidrig ist.