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Rechtsschutzinteresse an der Fortgeltung des Genesenenstatus?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat die Antragsgegnerin einem Antragsteller zugesichert, wie ein Genesener im Sinne von § 2 Abs. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg die Ausnahmen von den Beschränkungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in Anspruch nehmen zu können, besteht kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Erteilung eines Bescheides zur Fortgeltung des Genesenenstatus.

Will der Antragsteller die Fortgeltung des Genesenenstatus über den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg hinaus sicherstellen, ist er gehalten, sich insoweit an die jeweils für die Anwendung der Regelungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie einschließlich § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zuständigen Behörden vor Ort zu wenden.


OVG Hamburg, 01.03.2022 - Az: 5 Bs 33/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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