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Schmerzensgeld wegen einer mehrtägigen häuslichen Quarantäne?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Durch Erlass von § 4 CoronaEinreiseV auf der Grundlage von § 36 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes hat die Bundesrepublik Deutschland drittschützende Amtspflicht verletzt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer mehrtägigen häuslichen Quarantäne.

Die Kläger befanden sich im Mai 2021 im Urlaub auf den Malediven. Am 31. Mai 2021 führten sie einen noch am selben Tag negativ ausfallenden PCR-Test durch. Sie füllten zudem eine Einreisekarte aus. Am 1. Juni 2021 reisten die Kläger von den Malediven nach Deutschland mit dem Flugzeug ein. Die Malediven waren seit dem 5. Mai 2021 und auch am 1. Juni 2021 als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Vom 1. bis zum 6. Juni 2021 begaben sich die Kläger in häusliche Quarantäne. Am 6. Juni 2021 führten die Kläger einen Schnelltest durch, welcher negativ ausfiel, und beendeten die Quarantäne.

Die Kläger behaupten, sie hätten die häusliche Quarantäne als Stress-Situation empfunden und es sei zu Frustration, Ängsten und Depressionen gekommen.

Die Kläger sind der Ansicht, PCR-Tests seien ungeeignet, um das Infektionsgeschehen zu ermitteln. Die Einstufung der Malediven als Hochinzidenzgebiet sei unrichtig gewesen. Die Beklagte habe beim Erlass der Coronavirus-Einreiseverordnung ihre Amtspflichten verletzt. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Kläger seien in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 104 und Art. 3 GG verletzt worden. Weiter verstoße die Coronavirus-Einreiseverordnung gegen Art. 21 AEUV.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe keine drittbezogene Amtspflicht verletzt. Mit der Coronavirus-Einreiseverordnung habe sie zum Wohl des Gesundheitsschutzes der deutschen Bevölkerung gehandelt und damit eine Aufgabe gegenüber der Allgemeinheit im Allgemeinwohl wahrgenommen. § 4 CoronaEinreiseV sei rechtmäßig. Ansprüche der Kläger seien jedenfalls nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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