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Eilantrag gegen Verkürzung des Genesenenstatus abgelehnt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hatte sich ein ungeimpfter, jedoch von einer Corona-Infektion genesener Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verkürzung des Genesenenstatus von 180 Tagen auf 90 Tage gewandt.

Der Verkürzung des Genesenenstatus lag eine Änderung der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung - SchAusnahmV) vom 15. Januar 2022 zugrunde. Der Verordnungstext verwies zur Bestimmung des Genesenenstatus auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts. Dieser pauschale Verweis auf die Internetseite eines wissenschaftlichen Instituts war in der Rechtsprechung vielfach als verfassungswidrig angesehen worden, weshalb entsprechenden Eilanträgen von zahlreichen Verwaltungsgerichten stattgegeben wurde.

Am 19. März 2022 trat jedoch eine weitere Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in Kraft, mit der die umstrittene Regelung aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen des Genesenenstatus und dessen Dauer von 90 Tagen nunmehr unmittelbar als Regelung in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen.

Für die Entscheidung des Gerichtes kam es alleine auf diese neuere Rechtslage an:

Das Verwaltungsgericht Würzburg sah in seinem Beschluss vom 25. März 2022 keinen Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Regelung im Infektionsschutzgesetz zu zweifeln. Soweit die frühere Regelung zum Genesenenstatus als voraussichtlich verfassungswidrig angesehen wurde, sei der Bundesgesetzgeber dieser Kritik gerade durch die eigenständige Regelung der Geltungsdauer des Genesenennachweises unmittelbar im Infektionsschutzgesetz begegnet.

Auch wenn das fachliche Meinungsbild zur Dauer der Immunantwort auf eine vorangegangene Corona-Infektion nicht einheitlich sei, komme dem Gesetzgeber bei einer solchen Regelung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg bei der Verkürzung des Genesenenstatus von 180 Tage auf 90 Tage nicht überschritten.

Gegen den Beschluss steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum VGH Bayern offen.


VG Würzburg, 25.03.2022 - Az: W 8 E 22.456

Quelle: PM des VG Würzburg

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